Die israelitische Gemeinde

Gemeindegründung, Bildungswesen, jüdische Lehrer und Gemeindevorsteher, Schul- und Synagogenbau


Haus Unterstraße 5

Erbaut von S. Wittgenstein 1848 als Destillerie, abgerissen in den 60er Jahren. Heute ist an dieser Stelle der Parkplatz der Waldecker Bank. Vor dem Neubau der Synagoge 1895 befanden sich in dem Gebäude der Synagogenraum der Korbacher Juden und auch der Gottesdienstraum der Katholiken bis zum Bau der Marienkirche im Jahr 1911.


Die Synagoge ist wohl die älteste Institution jüdischen Lebens und hat einen dreifachen Zweck. Sie dient als Gebetsstätte, als Schule und als Ort der Begegnung. Ein besonderes sakrales Gebäude ist nicht unbedingt nötig, der Gottesdienst kann in jedem Raum abgehalten werden. Vorhanden sein muß ein Vorbeterpult und ein Thoraschrank zur Aufbewahrung der Thorarollen. Frauen und Männer sitzen beim Gottesdienst getrennt, die Frauen meist im Hintergrund (Seitenteil oder Empore). Der Gottesdienst wird vom Vorbeter (auch Vorsänger, Lehrer, Rabbiner) geleitet.

Nachdem in den 60er Jahren des 18. Jahrhunderts mehrere jüdische Familien vom Waldecker Fürsten als sogenannte Schutzjuden die Erlaubnis zur Niederlassung in Korbach bekommen hatten, gründete die Korbacher Judenschaft bereits im Jahre 1770 eine israelitische Gemeinde und gab sich durch den

"Gütlichen Vertrag unter der Judenschaft zu Corbach vom 7. Januar 1770"

eine Gemeindeverfassung, in welchem die Organisation der Gemeinde, ihre Organe, die Rechnungs- und Kassenführung, die Armenpflege usw. geregelt wurde. Die Verwaltung der Gemeinde erfolgte durch Inspektoren (auch Erheber genannt) , denen - wie es im Vertrag heißt - "Macht und Gewalt, Oberhand und Aufsicht" über alle Ceremonialsachen übertragen wurde.

Der Vertrag hat folgenden Wortlaut :

"Wegen eines errichteten gütlichen Vetrages - unter der Judenschaft zu Corbach –

Der Anfang vor allen Dingen ist die Furcht Gottes, auch sind alle Menschen schuldig, sich zu fügen und zu gehen den gerechten Weg, hauptsächlich in der Synagoge oder Versammlung, die da wird gerufen "Kleiner Tempel". Das Gebet wird nicht erhört, es sei denn an dem beständig dazu bestimmten Ort: der Synagoge. Also sind wir schuldig, einzuführen unter einer Gemeinde wahrhaftiger Israeliten, wie wir unterschreiben alle wie einer und insgesamt mit gutem Willen und Einwilligung zu allen Punkten, die hiermit ausführlich beschieden und verabredet wurden:

  1. haben wir uns auserwählt zwei Erheber oder sogenannte Kastenmeister und Aufseher, an welche Macht und Gewalt gegeben worden, die Oberhand und Aufsicht auf alle Ceremonial-Sachen zu haben,

  2. wer da nicht stehet in der Synagoge zu diesem Gott dem allmächtigen mit Furcht und ganzem Herzen oder sich gelüstet zu tun sonstige Sachen, so auf solchem Ort unschicklich sind oder verursacht hat, seinen Nächsten von dem Gebet abzuhalten, oder zu der Zeit, da die Thora ausgehoben und gelesen wird, sich nicht gebührend aufführet,

  3. sollen die Erheber solche Übertretungen mit allen möglichen Zwangsmitteln zu bestrafen und Wiedergutmachung nach geschehenen Vergehen befugt sein,

  4. sind wir sämtliche Unterschriebene nicht vermöge, die geschehene Bestrafung abzuändern oder zu erlassen - es geschehe denn durch unparteiische Richter,

  5. sollen die unten erwählten Erheber und Aufseher jedesmal auf ein Jahr verbleiben und soll von einem der Erheber allein keine Macht sein, einen Pfennig zu erheben ohne Bewilligung und Vorwissen des zweiten Erhebers, und soll sich der Erheber eine Quittung als Beleg erteilen lassen, um sich damit bei dem andern Erheber nach Verlauf des Jahres zu verrechnen,

  6. sollen die dermaligen Erheber verbunden sein, bei Übergabe ihres Amtes eine genaue Rechnung vor den nachfolgenden Erhebern abzulegen,

  7. die Gutscheine (Billets) für den Unterhalt der reisenden Armen und Notdürftigen sollen den Erhebern gegeben und in einer verschlossenen Büchse verwahrt werden, wobei einer der Erheber die Büchse und der andere den Schlüssel haben soll und die alle ein oder zwei Monate abwechseln sollen,

  8. sollen die Erheber gehalten sein, über die benötigten Lichter in der Synagoge, am Sabbat und an anderen Feiertagen die Aufsicht zu haben und dafür zu sorgen,

  9. ebenso ist es erforderlich, daß die Gutscheine für die Armen so ausgestellt werden, daß alle hier wohnenden Schutzjuden sich hiermit verbindlich machen, jeder für die Anzahl der Gutscheine, die seinem festgelegten Vermögensansatz entspricht, ohne die geringste Verzögerung oder Kürzung. Diese Schreiben auszustellen, sollen die Erheber von der Versammlung Macht und Gewalt haben,

  10. gedachte Erheber sollen auch gehalten sein, diese Zettel zu entwerfen und rechtmäßig aufzuschreiben wieviel ein jeder jedesmal zur Armen- und Schulkasse schuldig, um solche Beträge zu erheben,

  11. soll sich niemand gelüsten lassen, in der Bezahlung säumig zu sein oder gegen den Erheber ungeziemende Worte auszustoßen,

  12. endlich geben wir hiermit den Erhebern Kraft und Macht, die Übertreter dieser Bestimmungen nach Beschaffenheit ihres Verbrechens zu bestrafen und wenn die Bestrafung nicht befolgt wird, so sollen die Erheber befugt sein, die angesetzte Strafe von Tag zu Tag zu verdoppeln; von dieser Strafe soll die Hälfte an unsere gnädigste Herrschaft und die andere Hälfte in unsere Armen- und Kollektenkasse gezahlt werden, um damit den Übertretern zu zeigen, daß Gott und Richter auf der Welt sind,

  13. die Erheber sollen eingesetzt und erwählt werden mit Recht, Gerechtigkeit und Gewissen, aber nicht mit List oder Falschheit, sondern so wie Recht und Brauch unter Israeliten, das mit Falschheit nicht verknüpft sein darf.

So setzen wir Unterzeichnende einen bewilligten und verbliebenen Vermögensansatz, wonach die jedesmaligen Erheber alle Auslagen und sonstige notwendige Steuern, die zum Unterhalt der hiesigen Judenschaft betreffs der Synagoge oder zur Versorgung der Armen, sowie der übrigen Zeremonialien eine gerechte Repartivierung (= anteilmäßige Verteilung) machen können, und zwar:

Sirnon Salomon 1100 Taler

Isaak Nathan 100 Taler

Lefman Ascher 500 Taler

Elias Lazarus 300 Taler

Reineman Emanuel 700 Taler

Schließlich haben alle zur Bestätigung und Bekräftigung einzeln und eigenhändig unterschrieben, daß alles vorstehende geschehen, mit gutem Willen und ohne den geringsten Zwang, wobei wir zu Erhebern, Armenkastenmeistern und Aufsehern aus der Gemeinde erwählt: Lefman Ascher und Isaak Nathan allhier . . Dieses alles ist geschehen den 10. Tag in Tebas 530 nach der hebräischen kleinen Zahl, welches gewesen am 7. Januar 1770.

Sirnon Salomon
Isaak Nathan
Lefman Ascher
Elias Lazarus
Beineman Emanuel

Der bei der Gemeindegründung eingesetzte Betrag von 2700 Taler war für die damalige Zeit eine recht stattliche Summe, die ein ordnungsmäßiges Gemeindeleben ermöglichte.

In Korbach war also schon sehr frühzeitig (die Korbacher Judenschaft bildete wohl die erste Gemeinde im damaligen Fürstentum Waldeck) ein organisiertes Gemeindeleben entstanden. Das war schon 60 Jahre früher als unter dem Fürsten Georg Heinrich durch das Gesetz über die Gemeinheiten (Gemeindeangelegenheiten) der Juden vom 15.07.1833 per Gesetz Jüdische Gemeinden gegründet wurden, denen jeder Glaubensgenosse anzugehören hatte. Die Gemeinden verwalteten sich unter staatlicher Aufsicht selbst; sie erhielten im Innern eine weitgehende Autonomie und konnten ihre religiösen, erzieherischen und sozialen Angelegenheiten und Aufgaben selbst regeln. Vorsteher und Rechnungsführer waren zu wählen; ein Vorsänger zur Leitung des Gottesdienstes und ein Lehrer zur Erteilung des Religionsunterrichts waren anzustellen, wobei es zulässig war, die beiden Funktionen in einer Hand zu vereinigen. So geschah es durchweg in den kleineren jüdischen Gemeinden, die finanziell nicht in der Lage waren für jede Funktion hauptamtlich tätige Personen anzustellen. Auch in Korbach leiteten die Lehrer den Gottesdienst und übten durchweg nebenher noch andere Erwerbstätigkeiten aus, denn die Besoldung war offenbar sehr mäßig.


Durch das Gesetz von 1833 wurde auch die Führung eines Synagogenbuches vorgeschrieben, in dem Geburten, die Trauungen und Sterbefälle einzutragen waren. Die Bücher wurden zunächst vom Gemeindevorsteher und seit 1859 durch die Pfarrer der Korbacher St. Kiliansgemeinde geführt. Die Personenstandsbuchführung oblag bis 1875 den Kirchen und Religionsgemeinschaften , ab 1876 wurden reichseinheitlich Standesämter eingerichtet, denen das Personenstandeswesen übertragen wurde.

Die Register der jüdischen Gemeinde mußten während der Zeit der Judenverfolgung nach 1933 an das Reichssippenhauptamt Berlin abgegeben werden. Glücklicherweise blieben Mikrofilme erhalten, so dass über das Hessische Hauptarchiv Wiesbaden Rückvergrößerungen für das Stadtarchiv beschafft werden konnten.

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